Wer sich für sein Weiterkommen im Beruf engagiert und Fortbildungen besucht, kann die Kosten dafür auch steuerlich geltend machen.
Mit unseren berufspädagogischen Praxis-Studien professionalisieren Sie sich in Ihrem Unternehmen (berufliche Fähigkeiten werden erweitert und Entwicklungen angepasst) und somit können die anfallenden Fort- und Weiterbildungskosten in voller Höhe als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben geltend machen.
Unterschieden wird bei den Kosten folgendermaßen: Bei Angestellten sind dies Werbungskosten zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (gem §19 EStG), die im Rahmen der Steuererklärung geltend zu machen sind. Bei Selbstständigen und Unternehmen sind die Aufwendungen Betriebsausgaben, die im Rahmen der Gewinnermittlung berücksichtigt werden.
Werbungskostenabzug
Liegen die Voraussetzungen für einen Werbungskostenabzug vor, so können folgende Aufwendungen abgezogen werden:
- Lehrgangs- und Seminargebühren
- Prüfungsgebühren und Studiengebühren
- Kosten für Fachliteratur, Arbeits- und Schreibmaterial
- Verpflegungsmehraufwand
- Fahrten zur Weiterbildungsstätte
- Fahrten zu Lerngruppen
- doppelte Haushaltsführung
- Bürokosten
Nachweis
Um den beruflichen Bezug für eine Fortbildung deutlich zu machen, sollten einige Unterlagen als Beleg mit eingereicht werden. Das können Listen über Kursinhalte sowie eine Bescheinigung des Arbeitgebers sein, der die berufliche Relevanz bestätigt und erklärt, ob Kosten übernommen wurden. Diese mindern anteilig die entstandenen Aufwendungen. Ist dies der Fall, werden die anteiligen Lehrgangskosten steuerlich absetzbar.